Peter Schrenk

 

  
 
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Biographie

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Peter Schrenk

(Schauspieler & Schriftsteller, Düsseldorf)

 

1943 in Berlin geboren. Eltern Schauspieler. Jugendjahre in der DDR. Dort letzter Wohnort Greifswald und Internat der Diesterweg-Oberschule in Loitz Krs. Demmin. Nach Tod der Mutter 1958 Übersiedlung zum Vater nach Hamburg. Internat der Odenwaldschule in Oberhambach a.d. Bergstrasse, Werbekaufmannslehre Hamburg, Flucht nach Frankreich. Abgelehnt bei der Fremdenlegion, nach Deutschland abgeschoben. In Aachen Arbeit als Maschinensteller, Gleisbauarbeiter, Packer, Lagerarbeiter, schließ-lich Bundeswehr. Danach Schauspielschulen Heidelberg u. Frankfurt/M. Studentenbewegung. Ausbildung zum Studienleiter in der Markt- und Wirtschaftsforschung. Begleitstudium University of Maryland. Als Manager in Vertrieb, Marketing und PR bei Banken und in der Automobil - und Automobilzubehörindustrie. Längere Auslandstätigkeiten in London, Paris, New York und Moskau. Rollen in Theater und Film.

 

Sein in Düsseldorf spielender Erstlingsroman Ein Fremder Tod erschien 1988. Die beiden Kriminalpolizisten vom Jürgensplatz, Vitus H. Benedict und Gernot Ganser, machten nicht nur In Düsseldorf Furore - einschließlich der Folgeromane Ohne Obli-go, ... und dann Berlin, Die Konferenz von Reading und Sangers Fluch wurden bundesweit insgesamt 100 000  "Schrenks" verkauft. Dann versiegte dem Düsseldorfer Autor scheinbar die Tinte. Zehn Jahre war nichts mehr von ihm zu lesen. Seit Juli 2008 gibt es aber "Fetter Sand" - einen neuen Schrenk mit den älter gewordenen Helden vergangener Tage.  Benedict & Ganser sind wieder unterwegs. Diesmal auf den Straßen von Düsseldorf und Havanna. Und jetzt weiß man auch, warum solange nichts von Schrenk zu hören war: Fetter Sand ist ein Edelthriller, der auf 598 starken Seiten langen Lesestoff nicht nur für trübe Novembertage bietet.

 

Am 9. September 2007 (!) wurde Peter Schrenk in der Christ Church Düsseldorf anglikanisch getauft. Er lebt und arbeitet seit mittlerweile 20 Jahren in Düsseldorf.

 

 

Neufassung des Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung unehelicher Kinder:

"Deutschlands Menschenrechtsverstöße:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte Rechtspraxis gegenüber nichtehelichen Kindern in Deutschland!"

 

Als der Parlamentarische Rat am 8. Mai 1949 im Rahmen der Verfassung für das Provisorium BRD auch den löblich klingenden Satz, "nichtehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen", beschloss, hatten die "Väter" des Grundgesetzes möglicherweise nicht bedacht, dass  die Gesetzgebungsjuristen aus dem Art. 6 Abs. 5 ein Familienrecht konstruieren würden, welches in weiten Teilen noch auf dem BGB von 1900 beruhte. Der nichtehelichen Vater wurde als "Erzeuger" bezeichnet, jegliche Art von verwandtschaftlicher Beziehung zwischen "Erzeuger" und Kind verneint und in der Folge also das nichteheliche Kind von allen Ansprüchen gegenüber dem "Erzeuger" ausgeschlossen. Wäre man böswillig, könnte man aus heutiger Sicht unterstellen, dass die Erschaffer dieses Familienrechts sehr wohl auch den Schutz jener "Väter"generation im Auge hatten, die während und nach dem Kriege für die Erzeugung der damals geborenen "Bastarde" zuständig war. Dabei blieb die Schutzwürdigkeit dieser nichtehelichen Kinder allerdings lange Zeit auf der Strecke.

 

Es vergingen tatsächlich 20 Jahre (!), bis das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167) dem Gesetzgeber endlich eine Frist zur Umsetzung der Forderung des Grundgesetzes aus dem Jahr 1949 bis zum Ende der Legislaturperiode im Sommer 1969 setzte.

Am 1. Juli 1970 trat dann die geforderte Änderung in Form des neugefassten Nichtehelichengesetzes (NEhelG) in Kraft. Zwar wurden in diesem Gesetz jetzt ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis zum Kindesvater und daraus sich ergebende Ansprüche (auch erbrechtlicher Art) gesetzlich festgelegt, aber der Gesetzgeber schloss auch in diesem Gesetz alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen, nichtehelichen Kinder von erbrechtlichen Ansprüchen aus (NEhelG § 10 Abs. 2).

 

 

Nach über 60 Jahren:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Bundesrepublik Deutschland an den Pranger!

 

 

Noch fast weitere 40 Jahre dauerte der Leidensweg der "Bastarde" vergangener Zeiten. Auf ihm kämpften sie entweder vor bundesdeutschen Gerichten vergeblich um die Anerkennung ihrer Ansprüche, wurden in psychatrischen Anstalten als seelische Opfer von Gesetzen, die sie nicht schützten, behandelt oder verschieden einfach still durch Freitod oder die Bitternisse der ihnen vom Rechtsstaat zugefügten Leiden. Endlich, nachdem das Grüppchen "nichtehelicher Kinder" aus der Zeit vor dem 1. Juli 1949 schon auf ein nur noch statistisches Resthäuflein zusammengeschmolzen war, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 28.05.2009 in einem Urteil fest, dass die andauernde Praxis der Bundesregierung, nichteheliche Kinder mit Geburtsdatum vor dem 1. Juli 1949 von erbrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Kindesvater auszuschließen, eine Verletzung der Artikel 8 und 14 der Europäischen Konvention der Menschenrechte bedeute und stellte die Bundesrepublik interna-tional an den Pranger. Um diese herbe Kritik an der fortbestehenden Diskriminierungspraxis gegenüber einer im Urteil des EGMR genau definierten Personengruppe zu berücksichtigen, legte die Bundeskanzlerin Merkel dem Bundesrat am 13.08.2010 als Drucksache 486/10 den beschlossenen "Entwurf eines zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder" zur Diskussion und Entscheidung vor.

 

Political correctness:

Neues Gesetz setzt alte Diskriminierungspraxis unter legalistischen Vorzeichen fort...

 

Wer nunmehr allerdings gehofft hatte, dass die "Väter" des 1949 erstellten Familienrechts keine "Erben" hinterlassen hätten, sah sich bitter getäuscht - die juristischen Verwalter dieses Erbes ihrer "Väter", wollen mit dem nun vorgelegten Gesetzesentwurf ganz offensichtlich das Urteil des EGMR legalistisch aushebeln. Sie stellen den "Vertrauensschutz" der heutigen Alterben über die Schutzwürdigkeit und Leiden einer Bevölkerungsgruppe, die in spätestens zehn Jahren zu den ausgestorbenen "Arten" gehören wird - nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden und deren Interessen schon immer so gering gewertschätzt wurden, dass sich niemals irgend- wer zwecks Verteidigung zu einem Protest veranlasst sah. Scheinbar kommen die neu-en Gesetzesarbeiter dem Urteil des EGMR insofern nach, als sie im geänderten Art. 10 Absatz (2) nunmehr den diskriminierenden Satz über die vor dem 1. Juli 1949 geborenen, nichtehelichen Kinder streichen und durch den Satz ersetzen: "Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kindes bleiben die vor dem 29. Mai 2009 geltenden Vorschriften maßgeblich, wenn sowohl der Vater als auch die Mutter und das Kind vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind." Wie gesagt, nur scheinbar, denn dieser Satz heißt im Klartext: Wenn also sowohl der Vater des nichtehelichen Kindes als auch dessen leibliche Mutter und auch das nichteheliche Kind selbst, vor dem Datum des Urteils des EGMR verstorben sind, dann ist das nichteheliche Kind nicht erbberechtigt. Stellt sich die Frage, wer überhaupt, wenn doch alle tot sind, soll dann noch sein Erbe einklagen?

 

Sie meinen, es ginge nicht noch schlimmer? Es geht im Justizministerium! Dem neuen Betrug an der vom deutschen Gesetzgeber seit 60 Jahren benachteiligten Gruppe der vor dem 1. Juli 1949 geborenen, nichtehelichen Kinder setzen die Gesetzmacher noch eine Krone auf: In Absatz 1 des Art. 10 soll nämlich folgender Satz unverändert bleiben: (1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt. Heißt im Klartext: Wenn der Vater (Erblasser) des nichtehelichen Kindes, das vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (2011?) verstirbt, dann gelten die alten Vorschriften, nach denen das Kind nicht erbberechtigt ist!

 

Ende von Diskriminierung durch den Rechtsstaat erst bei Tod!

 

Können Sie rechnen? Das Kind ist am 30. Juni 1949 geboren, also einen Tag vor dem Stichtag. Im Jahr 2010 wäre das Kind 61 Jahre alt geworden und der nichteheliche Va-ter entweder über 90 oder, was eher zu vermuten ist, schon seit einigen Jahren tot. Noch unwahrscheinlicher wird die Rechnung dann, wenn man ein früheres Geburtsda-tum ansetzt. Verbleibt also der Absatz 1 des Art. 10 unverändert auch in dem neuen Gesetz (wie aus dem Änderungsentwurf ersichtlich), ist die Gruppe derjenigen, die dann noch von einer solchen Regelung profitieren könnten, statistisch auf ein so marginales Häuflein geschmolzen, dass der neue Gesetzentwurf formal und dem Anschein nach die Aufforderung des EGMR erfüllt, die gesetzliche Diskriminierung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen, nichtehelichen Kinder zu beenden, in der Praxis des Rechtsalltags aber fügt das neue Gesetz dem jahrzehntelangen Leidensweg dieser Personengruppe nur einen letzten, traurigen Schlusskilometer hinzu.

 

Wahrscheinlich wird erst mit dem Tode des letzten "Erben" aus jener Kriegs- und Nachkriegszeit dieses weitere, schmachvolle Kapitel deutscher Rechtspraxis Vergangenheit sein.

 


   
     
 
   
         




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